Mediation in Erbschaftsangelegenheiten kann nach dem Tod des Erblassers in Betracht kommen bei Konflikten zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
(z.B. haben Gegenstände für die einzelnen Mitglieder subjektiv einen unterschiedlichen Wert; trotz bestehender jahrelanger Konflikte muss Immobiliarvermögen gemeinsam verwaltet werden; ein
Miterbe bewohnt eine sich in der Erbmasse befindliche Immobilie)
Vor- und Nacherben
Erben und Pflichtteilsberechtigten
(z.B.: die Höhe des Pflichtteils steht fest, aber der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft sieht sich aus praktischen Gründen nicht in der Lage, diese zu erfüllen, wenn das Erbe im Wesentlichen aus
einem Unternehmen besteht)
Erben und Testamentsvollstrecker
(bei Handlungen des Testamentsvollstreckers ist der wahre Wille des Erblassers oft Streitpunkt)
aber auch noch zu Lebzeiten des Erblassers
(z.B. Vereinbarung von Gegenleistungen, die der testamentarisch Bedachte zu Lebzeiten an den Erblasser erbringt; Spezialprobleme können sich bei der Unternehmensnachfolge ergeben, wenn der
Unternehmer-Erblasser Einfluss auf die weitere Führung des Unternehmens nehmen möchte und mehrere Erben vorhanden sind, die entweder alle die Geschäftsführung übernehmen wollen oder aber
lediglich zur Übernahme einer Gesellschafterstellung bereit sind).
Durch ein Mediationsverfahren können Erbschaftsprozesse vermieden werden, welche in der Regel langwierig sind, wegen der zumeist hohen Streitwerte teuer und zudem mit ungewissem Ausgang versehen.
Darüber hinaus kann Mediation helfen durch rechtzeitige Vereinbarungen Steuern zu sparen, aber auch verhindern, dass ein florierendes Unternehmen oder Immobiliarvermögen zerschlagen wird.
Ansprechpartner im MAS
Andreas Bayer, Jasmin Hirnich, Brigitte Hörster, Alexander Höcht, Hannelore
Neubert-Klaus, Wolfgang Kindler, Walter J. Lehmann,
Sören Peter, Volker Schloms, Anne Riethmüller, Chantal
Ryssel